Verwaltungsgerichtshof 89/05/0062

89/05/0062Verwaltungsgerichtshof12.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989050062.X00

Spruch

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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