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89/05/0032•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0032
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG wird der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juni 1988, MA 37/19 - Unterer S-weg E 687/1975/88, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers dahingehend geändert, daß von der Verpflichtung zum Kanalanschluß Regenwässer ausgenommen werden; im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.445,-- binnnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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