Verwaltungsgerichtshof 89/05/0023

89/05/0023Verwaltungsgerichtshof16.10.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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