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89/05/0009•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0009
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG wird der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Juni 1988, MA 37/19-GH-Weg E 731/1976/88, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer dahingehend geändert, daß Regenwässer von der Verpflichtung zum Kanalanschluß ausgenommen werden und die Verpflichtung zur Beseitigung einer Sickergrube entfällt; im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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