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89/05/0007•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0007
89/05/0007Verwaltungsgerichtshof20.02.1990
Verbesserungsauftrag Bejahung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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