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89/05/0004•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0004
89/05/0004Verwaltungsgerichtshof26.06.1990
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Der angefochtene Bescheid wird im Umfange seiner Punkte III und V wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen (Punkt IV des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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