Verwaltungsgerichtshof 89/04/0270

89/04/0270Verwaltungsgerichtshof19.06.1990

Regest

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort freie Beweiswürdigung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Sachverhalt Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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