Verwaltungsgerichtshof 89/04/0259

89/04/0259Verwaltungsgerichtshof25.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0259

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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