Verwaltungsgerichtshof 89/04/0249

89/04/0249Verwaltungsgerichtshof19.06.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0249

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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