Verwaltungsgerichtshof 89/04/0246

89/04/0246Verwaltungsgerichtshof19.06.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes II. sowie der darauf Bezug habenden Kostenaussprüche laut Punkt III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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