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89/04/0215•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0215
89/04/0215Verwaltungsgerichtshof27.03.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht
I. Die Beschwerden der F, der C und des D werden zurückgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Partei
Aufwendungen in der Höhe von S 10.290,-- sowie dem Bund
Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren dieser Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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