Verwaltungsgerichtshof 89/04/0177

89/04/0177Verwaltungsgerichtshof06.02.1990

Regest

Antragsrückziehung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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