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89/04/0175•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0175
89/04/0175Verwaltungsgerichtshof24.04.1990
Belangte Behörde als obsiegende Partei Beschwerdeführer Anwaltszwang Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Aufwandersatzbegehren werden abgewiesen.
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