Verwaltungsgerichtshof 89/04/0175

89/04/0175Verwaltungsgerichtshof24.04.1990

Regest

Belangte Behörde als obsiegende Partei Beschwerdeführer Anwaltszwang Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Aufwandersatzbegehren werden abgewiesen.

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