Verwaltungsgerichtshof 89/04/0014

89/04/0014Verwaltungsgerichtshof02.10.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989040014.X00

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. März 1986, Zl. Ge2561985, nicht Folge gegeben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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