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89/04/0014•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0014
Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. März 1986, Zl. Ge2561985, nicht Folge gegeben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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