Verwaltungsgerichtshof 89/04/0009

89/04/0009Verwaltungsgerichtshof19.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989040009.X00

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 1988, der hinsichtlich seines Spruchpunktes II als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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