Verwaltungsgerichtshof 89/03/0316

89/03/0316Verwaltungsgerichtshof25.04.1990

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Wahlrecht Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0316

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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