Verwaltungsgerichtshof 89/03/0296

89/03/0296Verwaltungsgerichtshof19.09.1990

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0296

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1990

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950, den §§ 9 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 GewO 1973 sowie den §§ 1 bis 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Oktober 1988, Zl. MA 63-C 66/88, keine Folge gegeben.

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