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89/03/0282•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0282
Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1989 wird, soweit der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO schuldig erkannt und bestraft wurde, einschließlich der damit anteilsmäßig verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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