Verwaltungsgerichtshof 89/03/0279

89/03/0279Verwaltungsgerichtshof11.07.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0279

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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