Verwaltungsgerichtshof 89/03/0261

89/03/0261Verwaltungsgerichtshof28.03.1990

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Überschreiten der Geschwindigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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