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89/03/0257•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0257
89/03/0257Verwaltungsgerichtshof10.10.1990
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 2.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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