Verwaltungsgerichtshof 89/03/0257

89/03/0257Verwaltungsgerichtshof10.10.1990

Regest

Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0257

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 2.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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