Verwaltungsgerichtshof 89/03/0230

89/03/0230Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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