Verwaltungsgerichtshof 89/03/0227

89/03/0227Verwaltungsgerichtshof07.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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