Verwaltungsgerichtshof 89/03/0218

89/03/0218Verwaltungsgerichtshof13.06.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1990

Spruch

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1989, der hinsichtlich seines Spruchteiles II als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich seines Spruchteiles I einschließlich des Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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