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89/03/0174•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0174
89/03/0174Verwaltungsgerichtshof28.03.1990
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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