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89/03/0163•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0163
89/03/0163Verwaltungsgerichtshof18.10.1989
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Stellung des Vertretungsbefugten Verfahrensrecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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