Verwaltungsgerichtshof 89/03/0157

89/03/0157Verwaltungsgerichtshof28.03.1990

Regest

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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