Verwaltungsgerichtshof 89/03/0152

89/03/0152Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Regest

Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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