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89/03/0147•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0147
89/03/0147Verwaltungsgerichtshof21.02.1990
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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