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89/03/0141•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0141
89/03/0141Verwaltungsgerichtshof21.02.1990
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Strafnorm Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit von Bescheiden Strafnorm Mängel im Spruch Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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