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89/03/0113•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0113
89/03/0113Verwaltungsgerichtshof21.02.1990
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Rechtsverletzung sonstige Fälle Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
1. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Schuldsprüche neuerlich bestätigt wurden, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO verhängte Strafe einschließlich der hierauf anteilsmäßig entfallenden Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich der Aussprüche über die nach § 99 Abs. 3 lit. a und nach § 99 Abs. 4 lit. i StVO verhängten Strafen und der hierauf anteilsmäßig entfallenden Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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