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89/03/0108•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0108
89/03/0108Verwaltungsgerichtshof30.05.1990
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Meldepflicht Identitätsnachweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO schuldig erkannt und bestraft wurde, einschließlich der damit verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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