Verwaltungsgerichtshof 89/03/0108

89/03/0108Verwaltungsgerichtshof30.05.1990

Regest

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Meldepflicht Identitätsnachweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO schuldig erkannt und bestraft wurde, einschließlich der damit verbundenen Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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