Verwaltungsgerichtshof 89/03/0103

89/03/0103Verwaltungsgerichtshof13.06.1990

Regest

Feststellen der Geschwindigkeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Gutachten Parteiengehör freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.