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89/03/0051•Verwaltungsgerichtshof 89/03/0051
89/03/0051Verwaltungsgerichtshof09.05.1990
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweise Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Verwaltungsstrafverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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