Verwaltungsgerichtshof 89/03/0040

89/03/0040Verwaltungsgerichtshof18.10.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/03/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989030040.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der auf Zuerkennung von Aufwandersatz gerichtete Antrag namens der Steiermärkischen Landesregierung erstatteten Schriftsatz vom 26. Mai 1989 („Gegenschrift“) wird zurückgewiesen.

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