Verwaltungsgerichtshof 89/02/0219

89/02/0219Verwaltungsgerichtshof09.05.1990

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0219

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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