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89/02/0216•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0216
89/02/0216Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beglaubigung der Kanzlei Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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