Verwaltungsgerichtshof 89/02/0201

89/02/0201Verwaltungsgerichtshof21.02.1990

Regest

Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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