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89/02/0177•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0177
89/02/0177Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen von je S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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