Verwaltungsgerichtshof 89/02/0174

89/02/0174Verwaltungsgerichtshof21.02.1990

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten "zu einem anderen Bescheid" Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0174

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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