Verwaltungsgerichtshof 89/02/0173

89/02/0173Verwaltungsgerichtshof21.02.1990

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beglaubigung der Kanzlei Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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