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89/02/0171•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0171
89/02/0171Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Alkotest Verweigerung Alkotest Straßenaufsichtsorgan Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien
Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie dem Bund
Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,--, jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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