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89/02/0164•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0164
89/02/0164Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Meldepflicht Spezialität
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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