Verwaltungsgerichtshof 89/02/0164

89/02/0164Verwaltungsgerichtshof15.05.1990

Regest

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Meldepflicht Spezialität

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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