Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
89/02/0162•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0162
89/02/0162Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
Alkotest Voraussetzung Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen freie Beweiswürdigung Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden wurde, einschließlich des diesbezüglichen Strafausspruches und der damit zusammenhängenden Vorschreibung des Ersatzes von Kosten des Strafverfahrens und von Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.