Verwaltungsgerichtshof 89/02/0156

89/02/0156Verwaltungsgerichtshof15.05.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Berufungsbescheid Feststellen der Geschwindigkeit Geschwindigkeit Allgemein Inhalt des Spruches Diverses Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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