Verwaltungsgerichtshof 89/02/0122

89/02/0122Verwaltungsgerichtshof15.05.1990

Regest

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Verfahrensrecht Beweislast Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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