Verwaltungsgerichtshof 89/02/0112

89/02/0112Verwaltungsgerichtshof27.09.1989

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020112.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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