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89/02/0108•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0108
89/02/0108Verwaltungsgerichtshof15.05.1990
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen freie Beweiswürdigung Beweismittel Augenschein Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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