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89/02/0097•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0097
89/02/0097Verwaltungsgerichtshof07.07.1989
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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