Verwaltungsgerichtshof 89/02/0093

89/02/0093Verwaltungsgerichtshof15.05.1990

Regest

Rücksichten der Generalprävention Meldepflicht Identitätsnachweis Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/02/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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